Nutzungsbedingungen
ECARF-Qualitätssiegel
für allergikerfreundliche Produkte und Dienstleistungen
(Stand: August 2022)

 

Präambel

Die ECARF Institute GmbH (nachfolgend ECARF Institute) hat mit der Stiftung ECARF – European Centre for Allergy Research (nachfolgend Stiftung ECARF) eine Vereinbarung geschlossen: nach dieser führt die ECARF Institute die Zertifizierungen durch und stellt interessierten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen juristischen Personen, Institutionen und Körperschaften die Wort-/Bildmarke des ECARF-Qualitätssiegels („das Siegel“) zur öffentlichkeitswirksamen Nutzung zur Verfügung, sofern diese bestimmte Anforderungen erfüllen, die sie für die Nutzung qualifizieren.
Grundlage für die Einräumung der Nutzungsrechte ist der schriftliche Zertifizierungsbericht der ECARF Institute nach erfolgreicher Zertifizierung. Die Einräumung der Nutzungsrechte ist jeweils auf ein untersuchtes und bewertetes Produkt bzw. eine Dienstleistung bezogen und auf die Dauer dieser Vereinbarung beschränkt.
Der Siegelnutzer ist nach vorstehenden Maßstäben qualifiziert, das Siegel zu nutzen und verpflichtet sich gegenüber ECARF Institute, die nachfolgenden Regelungen einzuhalten:

§ 1       Nutzungsumfang
Die Einräumung des Nutzungsrechtes am Siegel gemäß dieser Vereinbarung erfolgt ausschließlich an der für die Stiftung ECARF beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wort-Bildmarke 3020170143729:

 

§ 2       Nutzungseinräumung
(1)     Das Siegel ist eine geschützte Marke, die nicht modifiziert werden darf. Der Siegelnutzer verpflichtet sich, das Siegel ausschließlich in der vorgegebenen grafischen Form auf seinen Produkten und in Werbeanzeigen zu verwenden. Die vorgegebene Nutzung wird in Anlage 1 (Designrichtlinie) detailliert geregelt. Werbliche Zusatzaussagen in Textform, wie z.B. „empfohlen von“, sind ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung nicht zulässig. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens ECARF Institute.
(2)     Mit Unterzeichnung der Nutzungsbedingungen verpflichtet sich der Siegelnutzer, das Siegel ausschließlich in Bezug auf das/die von ECARF Institute zertifizierte und registrierte Produkt oder Dienstleistung zu verwenden. Nicht erlaubt ist jegliche Nutzung des Siegels ohne Zertifizierung und ohne Registrierung, zum Beispiel für identische oder vergleichbare Produkte oder bei Waren und Erzeugnissen, die ein zertifiziertes Produkt verarbeiten.
(3)     Der Nutzungseinräumung wird von ECARF Institute eine Lizenznummer (Zertifikatsnummer) zugeordnet. Sie kann vom Siegelnutzer optional bei jeder Nutzung des Siegels am rechten Rand unten, jeweils ausreichend lesbar angebracht werden (siehe Beispiel in der Anlage 1).
(4)     Der Siegelnutzer ist für die Lauterkeit seiner Werbung selbst verantwortlich. Die ECARF Institute übernimmt keine wettbewerbsrechtliche Überprüfung, Textformulierung oder Logogestaltung. Der Siegelnutzer stellt ECARF Institute von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei.
(5)     Dem Siegelnutzer ist es aufgrund dieser Vereinbarung insbesondere gestattet:
a)   das Siegel auf dem Produkt oder seiner Aufmachung oder Verpackung oder am Point of Sale anzubringen,
b)   unter dem Siegel in Kombination mit eigenen Marken das Produkt anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
c)   unter dem Siegel in Kombination mit eigenen Marken Leistungen anzubieten oder zu erbringen,
d)   das Siegel in Kombination mit eigenen Marken in der Werbung zu nutzen.
(6)     ECARF Institute stellt dem Siegelnutzer das Siegel in elektronischer Form unter anderem als EPS-Datei (druckfähige Vektordatei) zur Verfügung.

 

§ 3       Nutzungsdauer
(1)     Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß dieser Vereinbarung ist auf 2 Jahre befristet, beginnend mit Vertragsabschluss entsprechend der Laufzeit des Zertifikates.
(2)     Der Siegelnutzer hat rechtzeitig, spätestens 3 Monate vor Ablauf einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, wenn er beabsichtigt, das Siegel weiter zu nutzen. ECARF Institute wird den Verlängerungsantrag anhand der zum möglichen Verlängerungszeitpunkt anwendbaren Zertifizierungs- und Registrierungsvorgaben wohlwollend prüfen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht für den Siegelnutzer nicht.
(3)     Die Vergabe des ECARF–Siegels ist eine freiwillige Leistung der Stiftung ECARF (European Centre for Allergy Research Foundation). Im Falle von Missachtung der Nutzungsbedingungen und der offiziellen Vergaberichtlinien (ECARF–Kriterien) kann das Recht zur Nutzung des Siegels mit sofortiger Wirkung entzogen werden.

 

§ 4       Verpflichtungen des Siegelnutzers
(1)     Der Siegelnutzer verpflichtet sich, das Siegel erst zu verwenden, nachdem der schriftliche und vollständige Antrag von ECARF Institute geprüft und über die Siegelvergabe schriftlich positiv entschieden worden ist und die Prüfungsgebühr vollständig entrichtet ist.
(2)     Die Kriterien für die Siegelvergabe sind während der gesamten Laufzeit der Siegelnutzung einzuhalten und die Überprüfung der Einhaltung durch jeweils geeignete Maßnahmen wie die Anforderung von und/oder die Einsichtnahme in Unterlagen, Begehungskontrollen etc. durch ECARF Institute jederzeit zuzulassen.
(3)     Alle Änderungen am Produkt / Dienstleistung, die eine Auswirkung auf die Verträglichkeit für Menschen mit Allergien haben können, sind unmittelbar unaufgefordert ECARF Institute mitzuteilen. 
ECARF Institute prüft, ob die Änderung am Produkt / Dienstleistung Folgen für die Siegelgültigkeit hat. Entweder werden neue Verträglichkeitsnachweise für das geänderte Produkt notwendig, oder das Zertifikat wird auf die neue Rezeptur / den veränderten Aufbau umgestellt.
(4)     Der Siegelnutzer stellt ECARF Institute Informationen über die Produkte/Dienstleistungen für die ECARF-Website und weitere Kommunikationsmittel zur Verfügung, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Siegelnutzer verpflichtet sich weiterhin, diese Angaben regelmäßig zu überprüfen und ECARF über Änderungen zu informieren.
(5)     Medieninformationen zum Siegel bzw. zu ECARF Institute und/oder der Stiftung ECARF wie etwa Pressemeldungen zur Zertifizierung sind vor der Veröffentlichung mit ECARF Institute abzustimmen. ECARF Institute erhält unaufgefordert und kostenfrei Belegexemplare.

 

§ 5       Nutzungsentgelt
Dem Siegelnutzer wird ein Nutzungsentgelt nach Aufwand für die Prüfung des Siegelantrags inkl. Ausstellung des Siegels, Prüfbericht sowie für die Siegelverwaltung inkl. Schutzgebühr berechnet.

 

§ 6       Vertragsstrafe
(1)     Verstöße des Siegelnutzers gegen die Designrichtlinie gemäß Anlage 1 sowie gegen die Regelungen dieser Vereinbarung sind unverzüglich nach Bekanntwerden auf Kosten des Siegelnutzers zu beseitigen.
(2)     Für jeden schuldhaften Verstoß gemäß § 6 (1) zahlt der Siegelnutzer an ECARF Institute eine Vertragsstrafe in Höhe vom 3fachen der Auftragssumme.
(3)     Die Geltendmachung von Schadensansprüchen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7       Haftung – Freistellung
(1)     ECARF Institute übernimmt keine Haftung für den Bestand der Marken der Stiftung ECARF.
(2)     ECARF Institute berät den Siegelnutzer nicht in Fragen der Zulässigkeit der Werbung.
(3)     Der Siegelnutzer verpflichtet sich, ECARF Institute und Stiftung ECARF von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese geltend machen und die der Siegelnutzer zu vertreten hat, im Innenverhältnis freizustellen bzw. für diese zu entschädigen. Für den Fall, dass Klagen gegen die Verwendung des Siegels auf den Produkten oder bei der Dienstleistung des Herstellers gegen den Hersteller oder aber gegen ECARF Institute vorgebracht werden, trägt der Hersteller/Dienstleister die vollständigen Anwalts- und Prozesskosten, soweit der Hersteller/Dienstleister dies zu verschulden hat.
(4)     Die Erteilung des ECARF-Siegels basiert ggf. auf der Grundlage von Prüfzertifikate von Prüfinstituten, für die ECARF keine Haftung übernimmt.

 

§ 8       Produkthaftung
Die Haftung für die Richtigkeit der Angaben für Produkte und Dienstleistungen und die Einhaltung der Kriterien liegt ausschließlich beim Siegelnutzer. Die Grundlagen des Siegels sind allgemeingültige Aussagen, die nicht als Ersatz für eine individuelle Beratung und/oder Therapie gewertet werden dürfen. Das Siegel garantiert nicht die unbedingte Verträglichkeit eines Produktes oder einer Dienstleistung und stellt somit auch keine allgemeine Unbedenklichkeitsbescheinigung dar. ECARF Institute und Stiftung ECARF können in keiner Weisung Haftung für mögliche Unverträglichkeiten übernehmen: Allergien sind immer vielfältig und für jeden einzelnen Betroffenen speziell. Auch für entstandene Schäden aufgrund unsachgemäßer Produktanwendung wird keine Haftung übernommen.

 

§ 9       Rechtsnachfolge verbundene Unternehmen
Diese Vereinbarung kann auf etwaige Rechtsnachfolger und verbundene Unternehmen des Siegelnutzers übertragen werden. Dabei verpflichtet sich der Siegelnutzer, seinen etwaigen Rechtsnachfolgern und verbundenen Unternehmen, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufzuerlegen, einschließlich einer entsprechenden Weiterübertragungsverpflichtung. Im Übrigen ist diese Vereinbarung, auch in Teilen, nicht ohne Zustimmung der ECARF Institute und Stiftung ECARF abtretbar.

 

§ 10     Datenschutz
ECARF Institute weist gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass personenbezogene Daten des Siegelnutzers bzw. der für diesen handelnden natürlichen Personen ausschließlich zur Vertragsabwicklung erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt und genutzt werden. Alle Daten des Siegelnutzers bzw. der für diese handelnden natürlichen Personen werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. ECARF Institute behält sich vor, für die Abwicklung dieser Vereinbarung Dritte einzuschalten.

 

§ 11     Schlussbestimmungen
(1)     Es gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.
(2)     Erfüllungsort der aus dieser Vereinbarung ergebenen Verpflichtungen ist Berlin.
(3)     Gerichtsstand für diese Vereinbarung und alle mit dem Siegel anhängigen juristischen Fragen ist Berlin.
(4)     Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.
(5)     Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
(6)     Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Unterschrift von ECARF Institute.